Fragen & Antworten zum Förderprogramm

Auf dieser Seite haben wir die häufigsten Fragen und unsere Antworten zum Förderprogramm für Sie zusammengestellt. Ist Ihre Frage und die passende Antwort nicht dabei? Dann nehmen Sie  Kontakt mit uns auf!

In Frankfurt fehlen vor allem größere Wohnungen für Familien und Alleinerziehende. Daher interessiert sich die Stadt besonders für Wohnungen ab drei Zimmern. Ob eine Wohnung geeignet ist, hängt aber nicht nur von der Größe ab. Auch andere Faktoren – wie z. B. Ausstattung oder Eignung für Senioren oder behinderte Personen – spielen eine Rolle.

Nein. An den Eigentumsverhältnissen ändert sich nichts. Die Stadt Frankfurt, genauer das Amt für Wohnungswesen, erwirbt lediglich das Recht, dem Eigentümer geeignete Haushalte vorzuschlagen. Die Wohnung darf nur an einen dieser Bewerber zu einem bestimmten Betrag vermietet werden.

Die Entscheidung, mit welchem der vorgeschlagenen Bewerbern er den Mietvertrag abschließt, trifft natürlich der Eigentümer. Grundsätzlich kommt aber jeder vom Amt für Wohnungswesen vorgeschlagene Bewerber für den Bezug der Wohnung in Frage.

Nein. Mietvertragspartner sind Eigentümer und Mieter. Der Eigentümer erhält vom Mieter – wie in jedem anderen Mietverhältnis auch – die monatliche Miete plus Nebenkosten. Die Höhe der Miete, die verlangt werden kann, ist allerdings gebunden. In der Regel beträgt sie fünf Euro pro Quadratmeter. Die Stadt zahlt dem Eigentümer den Differenzbetrag zwischen dieser Fördermiete, die er vom Mieter bekommt, und der ortsüblichen Vergleichsmiete, die nach Mietspiegel zu erzielen wäre. Die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete, darf, von einigen Ausnahmen (siehe Nr. 2 der Richtlinien) abgesehen, nicht höher als zehn Euro pro Quadratmeter sein. Bei besonderem Interesse an einer Wohnung (z. B. Barrierefreiheit oder Eignung für große Familien), können die Ausnahmen im Einzelfall geprüft werden. Zudem zahlt die Stadt dem Vermieter einen Bonus von zehn Euro pro Quadratmeter und Bindungsjahr, wie auch eine Beispielrechnung zeigt.

Nach Abschluss der Fördervereinbarung (Kooperationsvertrag zwischen Amt für Wohnungswesen und Eigentümer), Abschluss des Mietvertrags und Bezug der Wohnung wird die Fördersumme einschließlich des Bonus in einem Betrag ausgezahlt. Der Eigentümer kann über diesen Betrag frei verfügen.

Bei diesen Fördermitteln (Zuschüssen) handelt es sich um Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (Randziffer R 21.5 der Einkommensteuer-Richtlinien 2005 i.V.m § 21 Einkommensteuergesetz). Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG kann der Steuerpflichtige diese Einnahmen aber insgesamt gleichmäßig auf den (Förder-)Zeitraum verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wurde.

Hinweis: Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft. Bei Fragen bezüglich der Anrechnung von Förderzuschüssen in Ihrem konkreten Fall wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt.

Viele der beim Amt für Wohnungswesen registrierten Haushalte verfügen über eigenes Einkommen, wie z. B. Arbeitseinkommen, Renten oder Unterhalt. Doch das liegt unter einer bestimmten Grenze. Damit werden die Haushalte „sozialwohnungsberechtigt“, d.h. sie können eine mit öffentlichen Mitteln subventionierte Wohnung beziehen. Das gilt in der Regel auch für Empfänger von Sozialhilfe und Transferleistungen.

Endet das Mietverhältnis während des vereinbarten Bindungszeitraums, meldet der Eigentümer dem Amt für Wohnungswesen rechtzeitig den Zeitpunkt des Freiwerdens. Die Stadt schlägt ihm dann neue sozialwohnungsberechtigte Bewerber vor. Vermieter wie Stadt haben bei einem Mieterwechsel innerhalb des Bindungszeitraums auch die Möglichkeit, durch schriftliche Erklärung den Vertrag vorzeitig zu beenden.

Bei vorzeitiger Beendigung der Bindung ist die im Voraus gezahlte Förderung anteilig zurückzuzahlen. Die Höhe der Rückforderung wird nach der Zahl der Monate bemessen, in der die Wohnung keiner Bindung mehr unterliegt. Dies gilt auch für den im Voraus gezahlten Bonus.

Nein. Veränderungen der persönlichen Verhältnisse beim Mieter (Reduzierung der Haushaltsgröße oder Steigerungen beim Einkommen) haben auf die Förderung und den Mietvertrag keine Auswirkungen. Die vereinbarte Miete bleibt bis zum Ende der Förderung weiter bestehen. Der Eigentümer muss auch den Förderbetrag nicht zurückzahlen.

Vermieter können grundsätzlich von den Mietern die Zustimmung zur Anpassung der Einstiegsmiete unter Beachtung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches nur entsprechend dem vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland (VPI) verlangen, allerdings nicht über die ortsübliche Vergleichsmiete (im Sinne des § 558 BGB) abzüglich 15 Prozent hinaus.

Bei der Vereinbarung einer Indexmiete ist § 557 b BGB zu beachten.

Im Falle der Modernisierung der Wohnungen während der Bindungsdauer darf nach Umlage modernisierungsbedingter Kosten auf die Miete maximal die ortsübliche Vergleichsmiete abzüglich 15 Prozent zuzüglich Betriebskosten verlangt werden.

Mieterhöhungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Amts für Wohnungswesen.

Wurde eine Belegungs- und Mietpreisbindung von weniger als 20 Jahren vereinbart, kann im gegenseitigen Einvernehmen die Bindung vor Ablauf bis zur Höchstdauer von 20 Jahren verlängert werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Wohnung größengerecht belegt ist und der Mieter noch die Einkommensvoraussetzungen erfüllt. Der Vermieter sollte sich in diesem Fall rechtzeitig vor Ablauf der Bindung mit dem Amt für Wohnungswesen in Verbindung setzen.

Erfüllt die Wohnung die Anforderung der Förderung, können Vermieter schriftlich beim Amt für Wohnungswesen einen Antrag stellen. Ob Ihre Wohnung für eine Förderung in Frage kommt und wie das weitere Vorgehen aussieht, können Sie vorab telefonisch erfragen (Kontakt).

Nach der Erstberatung durch das Amt und der Zusendung des Förderantrags durch den Eigentümer erfolgt eine Wohnungsbesichtigung. Dabei nimmt ein Mitarbeiter des Amts alle mietspiegelrelevanten Daten auf. Aufgrund dieser Daten berechnet das Amt die mögliche Fördersumme und sendet dem Eigentümer die Berechnung zu. Ist dieser einverstanden, kommt es zur Vertragsunterzeichnung.

Nun schlägt das Amt dem Vermieter mindestens drei Mieter für die Wohnung vor. Der Eigentümer hat dann zehn Tage Zeit, mit den Mietern Kontakt aufzunehmen und einen geeigneten Mieter auszusuchen. Nach Abschluss des Mietvertrags sendet der Eigentümer eine Kopie an das Amt und erhält die Fördersumme ausgezahlt.

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